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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen aus einem Geschäftsführeranstellungsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 – 9 Ta 158/19

Kündigt ein Arbeitgeber das vereinbarungsgemäß nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer ruhende und nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebende Arbeitsverhältnis, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig.

Erweitert der Arbeitnehmer seine Klage gegen eine aus demselben Grund nachfolgenden Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses, steht dieser Klageantrag in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu der zuvor erhobenen Kündigungsschutzklage. Für ihn ist das Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ebenfalls zuständig.

Sachverhalt
Die Entscheidung befasst sich mit der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hatte der Kläger sofortige Beschwerde gegen einen teilweisen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts eingelegt.

Nachdem er auf Grundlage eines Arbeitsvertrags einige Jahre als Bereichsleiter Personal bei der Beklagten beschäftigt war, wurde der Kläger befristet für drei Jahre zum Mitgeschäftsführer bestellt und ins Handelsregister eingetragen. Das Arbeitsverhältnis wurde von den Vertragsparteien einvernehmlich für diese Zeit ruhend gestellt. Während der Geschäftsführerbestellung kündigte die Beklagte das ruhende Arbeitsverhältnis. Kurz darauf wurde die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer widerrufen und das Geschäftsführeranstellungsverhältnis aus demselben Grund wie das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Der Kläger legte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein, in der er sich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nach Abberufung als Geschäftsführer zusätzlich gegen die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses wehrte.

Auf die Rechtswegrüge der Beklagten hin erklärte sich das Arbeitsgericht bezüglich der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses für unzuständig und verwies das Verfahren an das LG. Gegen den Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das LAG Köln hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben.

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergebe sich vorliegend aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
Hiernach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für die Geltendmachung des Anspruchs nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Der erforderliche einheitliche Lebenssachverhalt sei vor-liegend gegeben, da es um die Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses gehe, das in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ruhenden Arbeitsverhältnis stehe und das aus demselben Grund gekündigt wurde.

Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer könne der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten i. S. d. § 5 ArbGG gesehen werden. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG stehe dem nicht entgegen.

Praxishinweise
Die Entscheidung ist insofern interessant, als es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass ein Arbeitnehmer in die Geschäftsführerposition „reinwächst“ und in diesem Zusammenhang das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird. Ist dann von der Gesellschaft die Trennung gewollt, wird in der Regel nicht mehr am ruhenden Arbeitsverhältnis festgehalten, sondern es kommt zu einer Abberufung und Kündigung sämtlicher Vertragsverhältnisse. Anstatt mehrere Rechtsstreitigkeiten an verschiedenen Gerichten zu führen, kann ein abberufener Geschäftsführer mit gekündigten (ehemals ruhendem) Arbeitsverhältnis an einem Gericht, dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht, unter den genannten Voraussetzungen auch Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis geltend machen.

Die Annahme einer solchen Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG in dieser spezifischen Situation überzeugt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, da verhindert wird, dass rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren vor verschiedenen Gericht aufgespalten werden.

Lena Schomann
Rechtsanwältin

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