www.dkm-rechtsanwaelte.de

Update Corona III: Kurzarbeitergeld Regelungen/Neuerungen für 2021

Die Regelungen zur Kurzarbeit bzw. zum Kurzarbeitergeld („KuG“) in den §§ 95 SGB III ff wurden zu Beginn der Corona-Pandemie durch zeitlich begrenzte Sonderregelungen modifiziert, um betroffene Unternehmen möglichst unbürokratisch zu unterstützen und einen rapiden Abbau von Arbeitsplätzen zu vermeiden. Diese Sonderregelungen liefen Ende des Jahres aus. Dafür traten neue Anschlussregelungen zum 01.01.2021 in Kraft. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Anschlussregelungen gegeben:

Erhöhtes KuG

Die Regelung zur Erhöhung des KuG auf

  • 70 Prozent des Nettolohns bei kinderlosen Beschäftigten bzw. 77 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern ab dem vierten Monat KuG-Bezug
  • 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat KuG-Bezug

wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf KuG bis zum 31.03.2021 entstanden ist, bis zum 31.12.2021 verlängert. Voraussetzung für das erhöhte KuG ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent.

Grundsätzlich beträgt das KuG 60 Prozent des Nettolohns bei kinderlosen Beschäftigten und 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern. Eine Erhöhung nach einer bestimmten Bezugszeit ist nicht vorgesehen.

Verlängerung der KuG-Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für KuG wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf KuG bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Grundsätzlich kann KuG maximal für eine Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.

Erleichterter Zugang zum KuG

Die Sonderregelung, dass bereits ein Arbeitsausfall bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten ausreicht und keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen, wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, sofern der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer.

Grundsätzlich muss der Arbeitsausfall bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten vorliegen. Negative Arbeitszeitsalden sind nach Möglichkeit aufzubauen. Eine Lohnkürzung für Leiharbeitnehmer durch die Vereinbarung von Kurzarbeit ist grundsätzlich nicht möglich.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Für Arbeitsausfälle bis zum 30. Juni 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit weiterhin voll erstattet. Anschließend erfolgt grundsätzlich eine hälftige Erstattung, längstens bis 31.12.2021, für alle Betriebe, die bis 30.06.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber während des Bezugs von KuG die Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Arbeitsentgelt alleine zu tragen.

Hinzuverdienst

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung („Minijob“) anrechnungsfrei bleibt.

Grundsätzlich muss Hinzuverdienst aus einer weiteren, während des KuG-Bezugs aufgenommenen, Beschäftigung angerechnet werden und mindert damit die Höhe des KuG.

Alexander Schroth
Rechtsanwalt

dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
Wolfratshauser Straße 50
81379 München

+49 89 242166-0

buero@dkm-rechtsanwaelte.de
www.dkm-rechtsanwaelte.de


Download als PDF