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Update Corona II: Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Entwicklungen im Arbeitsrecht

Auch dieses Jahr bestimmt die Corona-Pandemie unseren Alltag. Um die damit einhergehenden Herausforderungen zu bewältigen, wurden viele, bereits 2020 getroffene Maßnahmen, verlängert und/oder erweitert. Zudem werden fortlaufend Änderungen beschlossen, die Auswirkungen auf die Arbeitswelt und das Arbeitsrecht haben. Ein Überblick:

I. Kurzarbeitergeld

Nachdem die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit rückwirkend zum 01.03.2020 abweichend von § 95 SGB III wesentlich erleichtert worden sind und das Kurzarbeitergeld stufenweise erhöht wird, kann Kurzarbeitergeld nun bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten bezogen werden.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

II. Verlängerung Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde für diejenigen Personen, die bereits vor der Corona-Pandemie arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, um drei Monate verlängert. Voraussetzung für den verlängerten Anspruch ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld sonst zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 geendet hätte.

III. Erhöhung Kinder-Krankentage

Im Jahr 2021 wird die Anzahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Der Anspruch erhöht sich pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Hierdurch wird Eltern in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettolohns erstattet.

Die Regelung trat am 18.01.2021 rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

IV. Verlängerung der Möglichkeit der digitalen Betriebsratsarbeit

Um die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten, besteht gemäß § 129 BetrVG rückwirkend ab dem 01.03.2020 und zukünftig bis zum 30.06.2021 die Möglichkeit, Beschlüsse mittels Video- oder Telefonkonferenzen zu fassen und auch Betriebsversammlungen abzuhalten.

V. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht des § 15 a InsO wird weiterhin für solche Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben, ausgesetzt, nunmehr befristet bis zum 31.04.2021.

VI. Regelung zu Homeoffice?

Bzgl. des stark umstrittenen Themas Homeoffice gibt es nach wie vor keine klare gesetzliche Regelung. Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber kann nach wie vor nicht erfolgen, es sei denn, die Arbeit ist am betrieblichen Arbeitsplatz nicht möglich.

Um die Mehrbelastungen für das Arbeiten zu Hause auszugleichen, können Arbeitnehmer in den Jahren 2020 und 2021 fünf Euro für maximal 120 Tage im Jahr (also max. 600 € pro Jahr) von der Steuer absetzen.

VII. Steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus

Die ursprünglich bis zum 31.12.2020 bestehende Möglichkeit der Gewährung eines steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus wurde bis zum 30.06.2021 verlängert.

Fazit

Die Corona-Krise veränderte die Arbeitswelt. Bürobesuche und persönliche Kontakte wurden zur Ausnahme, die Kurzarbeit und das Arbeiten im Homeoffice zum neuen Normalzustand – dennoch mangelt es bezüglich letzterem weiter an einer gesetzlichen Regelung. Die Entwicklungen des letzten Jahres haben gezeigt, dass vor allem das Instrument der Kurzarbeit für viele Betriebe der rettende Notnagel war und noch ist, weshalb eine Verlängerung des Bezugs von Kurzarbeitergeld überzeugend ist. Die Erhöhung des Anspruchs auf Kinderkrankentagegeld ist ebenfalls zu begrüßen, da dies eine Entlastung für berufstätige Eltern darstellt. Ob die Möglichkeit der digitalen Betriebsratsarbeit sich durchsetzen wird, ist nach wie vor zweifelhaft, ebenso wie die Frage, ob die grds. begrüßenswerte Digitalisierung der Justiz zeitnah tatsächlich Online-Verhandlungen ermöglicht, die in der Pandemie zu einer Kontaktreduzierung in den Gerichtssälen und –fluren und damit einer Verringerung des Infektionsrisikos beitragen könnten.

Alexandra Richter
Rechtsanwältin

dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
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