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Mitbestimmung bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Rahmendienstplänen

BAG, Beschlüsse vom 22.08.2017 – 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16

Sachverhalt
Bei der Arbeitgeberin sind Rahmendienstpläne zu erstellen. In Zeiten hohen Arbeitskräftebedarfs deckt die Arbeitgeberin diesen durch die Einstellung befristet Beschäftigter. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung, führt die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren durch und beschäftigt die eingestellten Arbeitnehmer vorläufig, §§ 99, 100 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat wurde von der Arbeitgeberin bei der Zuordnung der eingestellten Arbeitnehmer zu einem der bestehenden Rahmendienstpläne nicht beteiligt. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass ihm auch bei der erstmaligen Zuordnung eingestellter Arbeitnehmer zu den Rahmendienstplänen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht. Demgemäß hat er im Rahmen eines – aufgrund Zeitablaufs hinsichtlich der Anträge nach §§ 99, 100 Abs. 2 BetrVG erledigtes – Zustimmungsersetzungsverfahrens im Wege eines Widerantrags den betriebsverfassungsrechtlichen allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 I Nr. 2 BetrVG geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben dem Widerantrag des Betriebsrats entsprochen. Auch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe
Nach dem BAG ist auch die erstmalige Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu Rahmendienstplänen mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG werde nicht durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten nach § 99 BetrVG verdrängt.

Das Gericht stellt klar, dass die Beteiligung des Betriebsrats bei der Zuweisung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den Rahmendienstplänen nicht deshalb entbehrlich sei, weil der Betriebsrat an der Erstellung der Rahmendienstpläne mitgewirkt habe. Denn in den Rahmendienstplänen sei weder ein Zuweisungsverfahren geregelt, das die Arbeitgeberin lediglich vollziehen müsse, noch sei ihr das Recht eingeräumt worden, ohne Mitwirkung des Betriebsrats die erforderliche Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer vorzunehmen. Deshalb könne es dahinstehen, ob der Arbeitgeberin ein solches einseitiges Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand überhaupt eröffnet werden kann.

Abschließend führt das BAG aus, dass die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs die Arbeitgeberin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 I GG verletze. Die Beschäftigung von neu eingestellten Arbeitnehmern werde nicht gänzlich untersagt, sondern sei von einer mitbestimmten oder über die Einigungsstelle erzwingbaren Regelung der Betriebsparteien abhängig. Die Arbeitgeberin könne mit dem Betriebsrat allgemeine Grundregeln über die Dienstplangestaltung einschließlich der erforderlichen Kriterien, denen ein Dienstplan zu entsprechen habe, vereinbaren. Zudem könnten die Betriebsparteien Verfahrensregeln treffen, die eine ggf. erforderliche kurzfristige Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen.

Praxishinweis
Im Schichtbetrieb tätige Arbeitgeber werden zukünftig bei der Einstellung von Arbeitnehmern neben dem Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG auch die Zustimmung des Betriebsrates zur Schichtzuordnung einholen müssen. Um Einstellungen zügig und gemäß der betrieblichen Anforderungen vornehmen zu können, ist der Abschluss von Rahmenregelungen zu empfehlen, nach denen die Schichtzuordnung bei Einstellungen gemäß einem festzulegenden Verfahren oder unter Beachtung zu definierender Kriterien vorzunehmen ist. Wo hier die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu ziehen sind, ohne dass es zu einem unzulässigen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kommt, hat das BAG bedauerlicherweise offengelassen und ist daher ungeklärt.

Ferdinand Groß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht