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Betriebsratswahlen 2018 – Vorsicht Unwirksamkeit

LAG München, Beschluss vom 16.05.2017 – 6 TaBV 108/16

Im Frühjahr 2018 stehen die turnusmäßigen Betriebsratswahlen an. Auch bei diesen drohen wieder vermeintlich kleine Fehlern, die in der Praxis große Auswirkungen haben können. Ist eine Betriebsratswahl nichtig oder anfechtbar, ist dies nicht nur für den Wahlvorstand und Betriebsrat unangenehm und mit viel Aufwand bei der Neuwahl verbunden, sondern belastet auch den Arbeitgeber mit zusätzlichen Kosten und erheblichem betrieblichem Aufwand. Eine strikte Beachtung wesentlicher Wahlgrundsätze hilft dabei, die negativen Folgen einer Unwirksamkeit zu verhindern. Lehrreich ist insoweit der Beschluss des LAG München vom 16.05.2017, der sich mit einer ganzen Reihe von Fehlern zu beschäftigen hatte.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl aus dem Jahr 2016.

Die Arbeitgeberin ist ein Großhandelsunternehmen für Lebensmittel und beschäftigt 89 Mitarbeiter.

Auf einer Betriebsversammlung wurden die Arbeitnehmer N., J., L., P. und E. zu Wahlvorständen für eine Betriebsratswahl gewählt. Zur Wahl standen drei Vorschlagslisten. Der Wahlvorstandsvorsitzende N. kandidierte auf Liste 2. Eine nicht genau feststehende Zahl von Mitarbeitern, mindestens 10, hatten von ihm als Wahlvorstandsvorsitzendem Briefwahlunterlagen erhalten, denen er das Wahlausschreiben nicht beigelegen hatte, sondern als Anlage Wahlwerbung für die Liste 2 und eine handschriftliche Mitteilung des Listenführers K. mit der Bitte um Rückruf enthielt.

Die Wahl fand am 25.02.2016 von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr statt. Im Wahlraum lag Wahlwerbung für die Vorschlagsliste 2 aus. Die Wählerliste war nicht sichtbar. Der Wahlvorstandsvorsitzende N. hatte diese morgens mit dem Wahlausschreiben überklebt.

Während des Wahltages befand sich Herr N. bis ca. 17.00 Uhr weitgehend allein im Wahlraum. In den ersten Stunden erfasste er die Arbeitnehmer, die gewählt hatten, nicht auf der Wählerliste. Er trug dann aus dem Gedächtnis und durch Nachfrage bei anderen Kollegen die Personen, die bereits gewählt hatten, nach. Die anderen Wähler wurde im Anschluss sofort auf der Wählerliste vermerkt.

Bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses wurde 66 gültig abgegebene Stimmen festgestellt. Weiter enthielt die Wahlniederschrift den Vermerk, nach der Wählerliste seien 63 Stimmen abgegeben worden. Drei Stimmen habe man nachgetragen.

Sowohl die Arbeitgeberin als auch drei Arbeitnehmer (nachfolgend Antragsteller) haben die Betriebsratswahl durch Schriftsätze beim Arbeitsgericht angefochten bzw. deren Nichtigkeit geltend gemacht.

Die Antragsteller rügten u. a., dass

• bereits die Wahl des Wahlvorstandes an so großen Mängeln gelitten habe, dass diese auf die Betriebsratswahl durchschlügen,
• ausländische Mitarbeiter keine Information in ihrer Sprache erhalten hätten,
• die Briefwahlunterlagen kein Wahlausschreiben enthalten hätten, stattdessen die Vorschlagsliste 2,
• es nicht ersichtlich gewesen sei, dass die zur Briefwahl angeschriebenen Mitarbeiter verhindert gewesen seien,
• fast durchgehend nur ein Wahlvorstandsmitglied im Wahlraum gewesen sei,
• die Stimmabgabe teilweise nicht vor Einwurf des Stimmzettels vermerkt worden sei.

Sowohl das Arbeitsgericht München als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Wahl wenn auch nicht für nichtig so doch für unwirksam. Die Anfechtung der Wahl hatte damit Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das LAG München stellt in seiner Entscheidung zunächst heraus, dass die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl allein bei groben und offensichtlichen Verstößen in Betracht komme, bei deren Vorliegen ausnahmsweise der Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen sei. Danach sei eine Nichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn in so hohem Maße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer gesetzesentsprechenden Wahl nicht mehr gegeben ist, etwa wenn das vorgeschriebene Wahlverfahren in keiner Weise eingehalten worden war.

Diese hohe Hürde sah das LAG vorliegend als nicht gegeben an, unerheblich, ob die Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes oder im Wahlverfahren erfolgt waren. Das LAG erkannte zunächst in den Fehlern bei der Bildung des Wahlvorstandes keinen Anlass, diese als Nichtigkeitsgrund anzuerkennen. Ebenso wenig waren die übrigen Verstöße nach Auffassung des LAG einzeln oder aber in ihrer Vielzahl geeignet, die Nichtigkeit anzunehmen. Das LAG verweist auf die Rechtsprechung des BAG, wonach auch aus der Gesamtheit aller Verstöße keine Wahlnichtigkeit angenommen werden kann, wenn die Verstöße für sich keine Nichtigkeit bedingen.

Das LAG erkannte jedoch die Wahl für anfechtbar und unwirksam, weil die Betriebsratswahl gegen wesentliche und zwingende Wahlvorschriften verstoßen habe, die geeignet gewesen seien, auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen, ohne dass eine Berichtigung möglich oder erfolgt gewesen wäre und die Wahlanfechtung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG erfolgt war.

Die Umstände, dass sich nur ein Wahlvorstandsmitglied allein während der nahezu gesamten Dauer des Wahlvorgangs im Wahlraum aufgehalten hatte, bewertete das LAG als Verstoß gegen § 13 Abs. 2, 3 WahlO, wonach bei Stimmabgabe stets zwei Wahlvorstandsmitglieder oder ein Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer im Raum anwesend sein müssen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Vorschriften der Stimmabgabe eingehalten werden, weswegen es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift handele.

Daneben dürfe nach § 12 Abs. 3 WahlO ein Wähler seine Stimme erst dann abgeben, d.h. in die Wahlurne einwerfen, wenn die Stimmabgabe auf der Wählerliste vermerkt ist. Der Wahlvorstandsvorsitzende hatte – jedenfalls zu Anfang – jedoch die Wähler nicht auf der Wählerliste vermerkt, sondern deren Namen aus dem Gedächtnis später erst nachgetragen. Hinzu kam, dass 66 gültige Stimmen abgegeben, aber nur 63 Wähler vermerkt worden waren. Damit war die Wahl auch wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 WahlO unwirksam. Das LAG machte deutlich, dass ein anderweitiger Nachweis der Stimmabgabe als durch den Vermerk auf der Wählerliste nicht möglich sei. Insbesondere sehe die Wahlordnung keine spätere Anfertigung, Korrektur oder Ergänzung des Stimmabgabevermerks vor. Mit dem Nachtragen der Stimmabgaben im Verlaufe des Vormittags sei nicht mehr nachzuvollziehen gewesen, wer und wie viele Personen bereits ihre Stimme abgegeben hatten. Damit sei auch nicht mehr nachzuvollziehen, welche Person, ihre Stimme abgebeben hatte, inwieweit diese tatsächlich stimmberechtigt gewesen war oder ob gar Doppelstimmen abgegeben worden waren. Daneben habe auch die Möglichkeit einer bewussten Manipulation bestanden. Es waren überdies 66 Stimmen in der Urne vorgefunden worden, während nur 63 Wähler auf der Wählerliste vermerkt waren. Der Nachtrag dreier Stimmen auf der Wählerliste (wohl) erst bei Fertigung der Wahlniederschrift war erst erhebliche Zeit nach durchgeführter Wahl erfolgt und musste damit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Wahl wiedergeben.

Auch bei einem an sich klaren Ergebnis der Stimmabgabe war nach Auffassung des LAG angesichts der vorbenannten Verstöße nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis durch diese beeinflusst worden war. Auf die übrigen vielfältigen weiteren Verstöße gegen die Wahlvorschriften, die die Antragsteller größtenteils zu Recht gerügt hatten, musste das LAG angesichts des klaren Ergebnisses nicht mehr eingehen.

Fazit

Die Betriebsratswahl 2018 stellt wichtige Weichen für die folgenden vier Jahre. Ein allzu fahrlässiger Umgang mit den wesentlichen Wahlvorschriften verbietet sich, droht andernfalls doch die Anfechtung der Wahl, wenn nicht gar dessen Nichtigkeit. Dabei ist es, wie der Beschluss des LAG zeigt, nicht immer nur der Arbeitgeber, der den Ablauf der Wahl auf Fehler untersucht und die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl gerichtlich geltend macht. Vielmehr haben auch die Arbeitnehmer selbst ein Interesse daran, dass die Wahl ihrer Mitarbeitervertretung transparent und rechtmäßig erfolgt. Tut sie dies nicht, scheuen sich auch die Arbeitnehmer nicht, vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Unnötige Kosten für Gerichtsverfahren und Neuwahlen sowie eine möglicherweise erhebliche Unruhe in der Belegschaft lassen sich aber wirksam vermeiden, wenn die wesentlichen Wahlvorschriften beachtet werden.

Felix Kratz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht