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Lohnerhöhung auch bei Ablehnung eines neuen Vertrags aufgrund des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
BAG, Urteil vom 26.11.2025 -5 AZR 239/24
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt sich im Arbeitsverhältnis regelmäßig u. a. bei Vergütungsfragen aus. Das BAG entscheid nun, dass die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur gerechtfertigt sei, wenn sie einem legitimen Zweck diene und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen sei. Maßgeblich sei hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung – hier eine Lohnerhöhung – und nicht für deren Vorenthaltung.
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 2015 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt auf Grundlage eines Altvertrags einen monatlichen Grundlohn von 2.451,00 Euro brutto. Im Jahr 2022 bot die Beklagte der Belegschaft neue, einheitliche Arbeitsverträge mit geänderten Arbeitsbedingungen und einer Lohnerhöhung von 4 Prozent an. Die Klägerin lehnte den Abschluss eines neuen Vertrags ab.
Zum 1. Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn aller Arbeitnehmer mit Neuvertrag um fünf Prozent. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt war, erhielt Entgeltfortzahlung lediglich auf Basis ihres unveränderten Grundlohns. Sie verlangte daraufhin eine höhere Entgeltfortzahlung unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Beklagte hielt die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt. Arbeitnehmer mit Altverträgen seien mit Arbeitnehmern mit Neuverträgen nicht vergleichbar. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran gehabt, durch die Lohnerhöhung Anreize zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge zu schaffen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt und bejahte einen Anspruch der Klägerin auf höhere Entgeltfortzahlung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Beklagte unterlag mit der Lohnerhöhung ab Januar 2023 dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da es sich um eine freiwillige, gestaltende Entscheidung handelte. Die Klägerin befand sich in einer mit den begünstigten Arbeitnehmern vergleichbaren Lage, da die Lohnerhöhung unabhängig von Tätigkeit oder Funktion allein an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses anknüpfte. Die unterschiedliche vertragliche Ausgestaltung („Alt-“ bzw. „Neuvertrag“) ist für die Vergleichbarkeit unerheblich und erst im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung zu berücksichtigen.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung lag laut BAG nicht vor. Der von der Beklagten angeführte Zweck, Anreize zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge zu setzen, rechtfertigte den Ausschluss der Klägerin nicht, da die begünstigten Arbeitnehmer keinen weiteren Beitrag zur Vertragsvereinheitlichung leisten können. Die Lohnerhöhung stellte vielmehr eine dauerhafte Erhöhung des Grundlohns dar, der allein die Gegenleistung für die Arbeitsleistung ist. Eine Kompensation etwaiger Nachteile der Neuverträge war weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die fünfprozentige Lohnerhöhung war daher auch bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Der Klägerin stand die geltend gemachte Entgeltdifferenz zu.
Praxishinweise und Fazit
Das BAG stärkt mit dieser Entscheidung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei allgemeinen Lohnerhöhungen deutlich. Arbeitgeber dürfen Grundlohnerhöhungen nicht als Instrument zur Durchsetzung arbeitsvertraglicher Vereinheitlichungen einsetzen, wenn der Leistungszweck allein in der Vergütung der Arbeits-leistung liegt. Unterschiedliche Vertragsmodelle begründen für sich genommen weder fehlende Vergleichbarkeit noch eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung. Für die Praxis bedeutet dies erhöhte Vorsicht bei kollektiv wirkenden Vergütungsentscheidungen und eine klare, zweckorientierte Ausgestaltung von An-reizsystemen.
Soll eine Vertragsumstellung gefördert werden, sind einmalige Prämien oder klar zweckgebundene Ausgleichsleistungen rechtssicherer als dauerhafte Grundlohnerhöhungen.
Ansgar Lederer
Rechtsanwalt
dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
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