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Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch

BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt und hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 14 Tagen.

Aufgrund des durch die Corona-Pandemie verursachten Arbeitsausfalls führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Erbringung der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle berechnete die Beklagte den Urlaub neu und kürzte diesen um 2,5 Urlaubstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Ihrer Ansicht nach müssten  kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen, weshalb ihr für das Jahr 2020 weitere 2,5 Urlaubstage zustehen würden.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG bestätigte dies und wies die Revision der Klägerin zurück.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020.

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage.

Praxishinweise

Das äußert relevante (Grundsatz-)Urteil des BAG war in dieser Form zu erwarten und gibt nun die notwendige Rechtssicherheit zur Berechnung des Urlaubsanspruchs für Zeiten von Kurzarbeit Null.

Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit individualvertraglich oder auf Basis einer kollektivrechtlichen Vereinbarung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 234/21) wirksam angeordnet, kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden, wenn aufgrund von Kurzarbeit „Null“ Arbeitstage vollständig ausfallen. Wird durch die eingeführte Kurzarbeit lediglich die tägliche Arbeitszeit verkürzt, kann der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Alexandra Staudacher
Rechtsanwältin

dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
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