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Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV ab dem 01.04.2022
Im Mai letzten Jahres wurden gesetzliche Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens in § 7a SGB IV beschlossen, welche nun zum 01.04.2022 in Kraft getreten sind.
Mit dem Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der DRV kann der sozialversicherungsrechtliche Status eines Auftragnehmers geklärt werden.
Im Fokus der Gesetzesänderungen stehen hauptsächlich neue Möglichkeiten für die Antragsteller, die den Anwendungsbereich der Statusfeststellungsverfahren erweitern. Die Beurteilung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung soll früher, einfacher und schneller als bisher durchgeführt werden können. Damit soll der anhaltenden Kritik an der langen Dauer der Verfahren, an den oft hohen Beitragsnachforderungen, dem enormen bürokratischen Aufwand sowie an der Unvorhersehbarkeit der Entscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund entgegengetreten werden.
Vorweggenommen werden kann bereits an dieser Stelle, dass sich bei der Prüfung inhaltlich keine Änderungen ergeben. Die Abgrenzungskriterien für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens bleiben gleich. Es wird auch weiterhin nicht konkret geregelt, wann eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
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Die wichtigsten Neuerungen sind:
1. Elementenfeststellung
Ab dem 01.04.2022 wird im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur noch über den Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt/selbständig tätig) entschieden und nicht mehr wie bisher über eine bestehende Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen (sog. Elementenfeststellung).
Die Frage der bestehenden abhängigen Beschäftigung wird von der Frage der bestehenden Versicherungspflicht folglich getrennt entschieden. Hier soll insbesondere dem Interesse der Beteiligten Rechnung getragen werden, vorrangig den Erwerbsstatus zu klären. Aus diesem Grund sind einerseits umfangreiche Angaben und Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht nicht mehr notwendig. Zudem kann grundsätzlich bei der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsweg eingeschlagen werden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Versicherungspflicht besteht oder nicht.
Eine eventuell bestehende Versicherungspflicht muss nun zusätzlich durch den Auftrag-, bzw. Arbeitgeber oder die zuständige Einzugsstelle geprüft werden.
2. Prognoseverfahren
Mit Eintritt der Gesetzesänderung ist zukünftig bereits vor Beginn der Tätigkeit das Einleiten eines Prognoseverfahrens möglich. Bisher war ein Antrag auf Statusfeststellung erst ab der Aufnahme der Tätigkeit möglich.
Durch das neue Instrument der „Prognoseentscheidung“ sollen die potentiellen Auftraggeber und Auftragnehmer/Freelancer frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können, ob das von ihnen gewählte rechtliche Konstrukt (abhängige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit) das passende ist.
Entscheidend für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist immer noch das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Einsatzumstände hinreichend konkret bestimmt werden müssen. Ist eine solche Bestimmung im Vorfeld des Einsatzes nicht möglich, droht eine Ablehnung des Antrags durch die Clearingstelle. Sollten sich während des Einsatzes Änderungen ergeben, kann die Prognoseentscheidung auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme wieder aufgehoben werden.
3. Gruppenfeststellung
Ein weiteres neues Instrument im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens ist die Gruppenfeststellung.
Bei Identität der Vertragsparteien, beispielsweise bei einem bestehenden Rahmenvertragsverhältnisses oder bei unterschiedlichen Vertragsparteien, wenn die Aufträge auf Grundlage von im wesentlichen einheitlichen Bedingungen umgesetzt werden, kommt zukünftig ein Gruppenfeststellungsantrag in Betracht.
Am Ende dieses Gruppenfeststellungverfahrens äußert sich die Clearingstelle der DRV gutachterlich zum Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen.
Da hier kein Verwaltungsakt erlassen wird, entsteht keine Bindungswirkung durch die gutachterliche Entscheidung. Trifft folglich ein anderer Versicherungsträger später eine abweichende Entscheidung, entfaltet diese nachträgliche Entscheidung grundsätzlich mit ihrer Bekanntgabe Wirkung.
4. Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis
Die Kompetenz der Clearingstelle der DRV wird erweitert, da diese nun auch Rechtsverhältnisse im „Dreiecksverhältnis“, nämlich zwischen einem Dienstleister als Auftraggeber, einem Auftragnehmer und einem Kunden (Dritten) überprüfen kann.
Voraussetzung hierfür ist, dass Anhaltspunkte vorliegen, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Kunden („Dritten“) eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.
Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Anpassung (Erweiterung). Inhaltliche Änderungen bei der Prüfung wurden, wie bereits erläutert, nicht vorgenommen.
5. Mündliche Anhörung
Zukünftig besteht die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.
6. Fazit
Es bleibt abzuwarten ob die dargestellten Änderungen die Erwartungen erfüllen, die an sie gestellt wurden. Bereits vor dem Eintreten der Änderungen machte sich Kritik breit, dass die Änderungen „auf halber Strecke stehengeblieben“ seien.
Zudem soll ein Großteil der Neuerungen nach derzeitiger Gesetzeslage zum 30.06.2027 wieder außer Kraft treten. Die DRV ist verpflichtet bis zum 31.05.2025 dem Bundessozialministerium einen Erfahrungsbericht vorzulegen, in dem die Änderungen evaluiert werden. In Abhängigkeit davon besteht die Möglichkeit, dass die zum 01.04.2022 in Kraft getretenen Regelungen auch über den 30.06.2027 hinaus bestand haben.
Um die bekannten und auch nach der Gesetzesänderung vom 01.04.2022 bestehenden Risiken beim Einsatz von externen Auftragnehmer auszuschließen, beraten wir Sie gerne.
Weitere Informationen zu unserem umfänglichen Leistungsangebot finden Sie in unserem dkm eGuide hier im PDF Download:
Dr. Knut Müller
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Sozialrecht
Melanie Pless
Rechtsanwältin
dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
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