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Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

BSG, Urteil v. 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R

I. Einleitung

Selbstständige sind regelmäßig keine Beschäftigten i.S.d. § 7 SGB IV und unterliegen deshalb grds. nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Frage, wann ein Geschäftsführer einer GmbH selbstständig oder sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt ist, beschäftigt die Gerichte immer wieder, insbesondere dann, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. So auch in dem Fall, den das BSG jüngst betreffend einen Gesellschafter‑Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von 49 % an einer GmbH zu entscheiden hatte.

II. Sachverhalt

Geklagt hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der dieser mit einem Kapitalanteil von 49 % beteiligt ist, gegen die Deutsche Rentenversicherung, zudem die GmbH.. Bei der klagenden GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit, auch im Falle der notwendigen Zustimmung zu Handlungen des Geschäftsführers, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. In bestimmten, im Gesellschaftsvertrag konkret bezeichneten, Angelegenheiten, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Für die Dauer der Beteiligung des Geschäftsführers, ist ihm durch Vereinbarung im Gesellschaftervertrag das Sonderrecht zur Einzelvertretung eingeräumt worden, bzw. das Recht, einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu benennen. Die DRV als Beklagte stellte für den Geschäftsführer die Versicherungspflicht für die Zweige der Sozialversicherungen ab 2015 fest. Nachdem der Kläger bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, hatte sodann das BSG in der Revision zu entscheiden.

III. Entscheidung

Das BSG wies die Revision des Klägers zurück. Während der Kläger davon ausging, dass das im Gesellschaftsvertrag verankerte Sonderrecht es ihm ermögliche, sich Weisungen durch bloße Nichtbeachtung zu widersetzen, betrachtete das BSG – ebenso wie die Vorinstanzen – den Geschäftsführer als weisungsgebundenen Beschäftigten. Die Revisionsinstanz führte aus, dass Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitbestimmen können. Eine Beteiligung des Klägers von 49 % am GmbH-Kapital reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Schließlich räume der Gesellschaftervertrag dem Geschäftsführer keine „echte“ Sperrminorität ein. Auch die Möglichkeit des Geschäftsführers, sich sanktionslos weisungswidrig verhalten zu können, ändere nichts an den satzungsrechtlichen Mehrheitsverhältnissen. Letztlich begründe auch die im Gesellschaftsvertrag verankerte Regelung, die Bestellung des Geschäftsführers könne nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden, keine Rechtsmacht, maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafter zu nehmen.

IV. Fazit und Praxishinweise

Die Entscheidung des BSG reiht sich ein in die in den letzten Jahren zu dem Themenkomplex ergangenen Urteile, woran auch die Besonderheiten des zu entscheidenden Falls nichts geändert haben. Gleichwohl zeigt die Entscheidung auch Lösungswege auf, wie ein Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung in den „Genuss“ des Status als Selbständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kommen kann. Die umsichtige Gestaltung des Gesellschaftsvertrages mit umfassender Sperrminorität ist so eine Lösung, die helfen kann.

Felix Kratz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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