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Sachgrundlose Befristung eines später gewählten Betriebsratsmitglieds bleibt grds. zulässig
BAG, Urteil vom 18.06.2025 – Az. 7 AZR 50/24
Das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, dass die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann wirksam bleibt, wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsschluss Mitglied des Betriebsrats wird. Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG, auch im Lichte der Grundrechtecharta, gebieten weder eine unionsrechtskonforme Reduktion noch die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG. Der unionsrechtlich geforderte Mindestschutz von Arbeitnehmervertretern wird im nationalen Recht insbesondere durch das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gewährleistet; ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags kommt nur bei nachgewiesener Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit in Betracht.
I. Sachverhalt
Der Kläger war zunächst als Leiharbeitnehmer tätig und schloss anschließend mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vom 15.02.2021 bis 14.02.2022, der durch Verlängerungsvertrag vom 01.02.2022 bis 14.02.2023 verlängert wurde. Seit dem 28.06.2022 war der Kläger Mitglied des im Betrieb erstmals gebildeten Betriebsrats. Im August 2022 wandte sich ein Vorgesetzter per E-Mail an den Betriebsrat und bat um ein Gespräch mit dem Kläger, weil dieser sich im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit krankgemeldet und Betriebsratsarbeit innerhalb der Schichtzeiten ohne Abstimmung erledigt habe. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger – anders als 16 von 18 weiteren befristet Beschäftigten – kein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags; auch ein weiteres Betriebsratsmitglied erhielt kein Angebot. Der Kläger erhob Befristungskontrollklage und machte hilfsweise einen Anspruch geltend, ihm müsse ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten werden. Er argumentierte, die Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG auf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern sei unionsrechtlich ausgeschlossen; zudem sei ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit bzw. wegen seiner Kandidatur auf einer „Gewerkschaftsliste“ kein Folgevertrag angeboten worden.
II. Entscheidungsgründe
Das BAG weist die Revision zurück. Die Befristungskontrollklage bleibt ohne Erfolg, weil die streitige Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig ist. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses überschritt zwei Jahre nicht; eine „Vorbeschäftigung“ iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG lag nicht allein deshalb vor, weil der Kläger zuvor als Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt war. Das Betriebsratsmandat steht der Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Der Senat bekräftigt seine frühere Rechtsprechung, wonach Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG keinen zwingenden Ausschluss sachgrundloser Befristungen für (Ersatz-) Betriebsratsmitglieder verlangen. Ein solcher Ausschluss sei weder als richtlinienkonforme Auslegung noch als teleologische Reduktion von § 14 Abs. 2 TzBfG begründbar. Die Richtlinie räume den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und „ausreichenden Sicherheiten“ ein weites Ermessen ein; das unionsrechtliche Mindestmaß an Schutz vor Benachteiligung werde im deutschen Recht durch § 78 Satz 2 BetrVG (ggf. flankiert durch delikts- und schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen) gewährleistet. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei nicht erforderlich, weil die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen jedenfalls durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt und die von der Revision formulierten Fragen teils nicht entscheidungserheblich seien. Zudem weist der Senat auf die Grenzen unionsrechtskonformer Auslegung hin; eine Auslegung contra legem komme nicht in Betracht.
Auch der Hilfsantrag auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags bleibt ohne Erfolg. Zwar kann ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags haben, wenn der Arbeitgeber den Folgevertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert. Für diese Kausalität gilt ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast; § 22 AGG findet keine entsprechende Anwendung, wobei die gesetzgeberische Wertung, Durchsetzung nicht unzumutbar zu erschweren, in den genannten Grundsätzen berücksichtigt wird. Im konkreten Fall hat das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich fehlerfrei angenommen, dass eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit nicht feststellbar sei; die vom Kläger angeführten Indizien (u.a. die E-Mail vom 19.08.2022 und der Umstand, dass andere befristete Arbeitnehmer Folgeverträge erhielten) reichten in der Gesamtschau nicht aus bzw. seien durch den Vortrag der Beklagten entkräftet worden.
III. Praxishinweise und Fazit
Die Entscheidung bestätigt die Linie des Siebten Senats: Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wird nicht dadurch unwirksam, dass der Arbeitnehmer nach Vertragsschluss Betriebsratsmitglied wird; Unionsrecht erzwingt keine Sonderregeln im Befristungsrecht für Betriebsratsmitglieder. Der wirksame Schutz wird vielmehr über das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gewährleistet, das bei Verweigerung eines Folgevertrags einen Schadensersatzanspruch bis hin zum Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags eröffnen kann, jedoch nur bei tragfähigem Nachweis der Kausalität „wegen der Betriebsratstätigkeit“. Für die Praxis bedeutet dies, dass der rechtliche Angriffspunkt nicht primär die Befristung als solche ist, sondern – bei entsprechendem Sachverhalt – die konkrete Benachteiligung durch die unterbliebene Entfristung, die anhand der abgestuften Darlegungs- und Beweislast substantiiert herauszuarbeiten ist.
Felix Kratz
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht I Partner
dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
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