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Arbeitsschutz bei Hitzewellen: Rechtliche Anforderungen an den betrieblichen Hitzeschutz

Die Zunahme von Hitzewellen infolge des Klimawandels stellt den betrieblichen Arbeitsschutz vor stetig neue Herausforderungen. Hohe Temperaturen beeinträchtigen nicht nur die Leistungsfähigkeit von Beschäftigten, sondern erhöhen zugleich das Risiko arbeitsbedingter Erkrankungen und Arbeitsunfälle erheblich. Während bislang vor allem Arbeitsplätze im Freien oder in besonders wärmebelasteten Produktionsbereichen im Mittelpunkt des Arbeitsschutzes standen, betreffen sommerliche Extremtemperaturen inzwischen nahezu alle Wirtschaftsbereiche und werfen unter anderem auch arbeitsrechtliche Fragen auf:

  1. Muss der Arbeitgeber Klimaanlagen bereitstellen?
  2. Gibt es eine Höchsttemperatur im Büro?
  3. Dürfen Beschäftigte bei extremer Hitze die Arbeit verweigern?

Die kurze Antwort auf die meisten Fragen lautet: Einen gesetzlichen Anspruch auf „hitzefrei“ gibt es nicht. Dennoch sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Hitze zu schützen. Das deutsche Arbeitsschutzrecht hält hierfür bereits heute ein umfassendes Regelungssystem bereit, das sich aus öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Schutzpflichten zugunsten von Arbeitnehmern zusammensetzt.

I. Arbeitsschutz gilt auch bei Hitze

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und diese auch fortlaufend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ergänzend verpflichtet § 4 ArbSchG den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende Risiken möglichst gering gehalten werden. Dabei sind insbesondere der Stand der Technik, arbeitsmedizinische Erkenntnisse sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Daneben besteht gemäß § 618 Abs. 1 BGB auch die allgemeine arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht. Danach sind Arbeitsräume und Arbeitsmittel so einzurichten und zu unterhalten, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, soweit die Natur der geschuldeten Arbeitsleistung dies zulässt. Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes werden damit durch zivilrechtliche Schutzpflichten ergänzt.

Zentrales Instrument des betrieblichen Hitzeschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Arbeitgeber haben zu ermitteln, ob und in welchem Umfang Beschäftigte durch hohe Temperaturen gesundheitsschädlichen Belastungen ausgesetzt sind. Maßgeblich sind unter anderem die Raumtemperatur, die Art und Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastungen, Sonneneinstrahlung, Lüftungsmöglichkeiten sowie individuelle gesundheitliche Risiken. Die Ergebnisse sind gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren und bei veränderten Bedingungen – etwa wiederkehrenden Hitzewellen – fortzuschreiben.

II. Gibt es eine gesetzliche Höchsttemperatur?

Eine gesetzlich festgelegte Höchsttemperatur für Arbeitsplätze existiert nicht. Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Arbeitsstättenverordnung sehen eine Temperatur vor, ab der Beschäftigte ihre Arbeit einstellen oder Arbeitgeber den Betrieb schließen müssen.

Allerdings verpflichtet Nr. 3.5 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den Arbeitgeber, in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherzustellen. Konkretisiert wird diese Vorgabe durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“.

Die ASR A3.5 nennt dabei keine verbindlichen Grenzwerte, sondern Orientierungswerte:

  • Bis 26 °C besteht grundsätzlich kein besonderer Handlungsbedarf.
  • Über 26 °C sollen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen prüfen.
  • Ab 30 °C sind Schutzmaßnahmen erforderlich.

Überschreitet die Raumtemperatur 35 °C, gilt ein Arbeitsraum grundsätzlich als für den dauerhaften Aufenthalt ungeeignet, sofern keine besonderen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Nach § 3a Abs. 1 ArbStättV wird bei Einhaltung der Technischen Regeln vermutet, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Diese Werte sind entsprechend zwar keine starren gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen jedoch Behörden und Gerichten als wichtiger Maßstab dafür, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitsschutzpflichten nachkommt.

III. Welche Maßnahmen sind erforderlich?

Welche Schutzmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, bestimmt sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist die in § 4 ArbSchG angelegte Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Vorrang haben technische Maßnahmen, etwa Sonnenschutz, Lüftungs- oder Klimaanlagen. Erst wenn diese nicht ausreichen, sind organisatorische Maßnahmen wie Arbeitszeitverlagerungen, zusätzliche Erholungspausen oder die Verlagerung körperlich belastender Tätigkeiten zu prüfen. Personenbezogene Maßnahmen – beispielsweise die Bereitstellung von Trinkwasser, Kühlwesten oder geeigneter Arbeitskleidung – bilden die letzte Stufe der Schutzmaßnahmen.

IV. Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice oder „hitzefrei“?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht allein aufgrund hoher Temperaturen grundsätzlich nicht. Ob mobiles Arbeiten möglich ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, tarifvertraglichen Regelungen oder betrieblichen Vereinbarungen.

Ebenso wenig gibt es ein allgemeines Recht auf „hitzefrei“. Beschäftigte dürfen ihren Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen, nur weil es im Büro sehr warm geworden ist. Kommt der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten jedoch offensichtlich nicht nach und besteht eine erhebliche Gesundheitsgefahr, können im Einzelfall zivilrechtliche Leistungsverweigerungsrechte nach § 273 BGB oder § 275 Abs. 3 BGB in Betracht kommen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch und hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

V. Besondere Schutzpflichten und Mitbestimmung

Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten können weitreichende Folgen haben. Die Arbeitsschutzbehörden können Anordnungen erlassen und Verstöße nach § 25 ArbSchG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern ahnden. In gravierenden Fällen kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 26 ArbSchG in Betracht.

Daneben können Verstöße gegen die Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche begründen und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unternehmen sollten den Hitzeschutz daher nicht lediglich als organisatorische Herausforderung verstehen, sondern als rechtliche Verpflichtung, die angesichts zunehmender Hitzewellen weiter an Bedeutung gewinnen wird.

VI. Reformbedarf

Obwohl das deutsche Arbeitsschutzrecht grundsätzlich einen wirksamen Rahmen für den Hitzeschutz bietet, zeigen die zunehmenden Extremtemperaturen deutliche Regelungslücken auf. Insbesondere das Fehlen verbindlicher gesetzlicher Temperaturgrenzwerte führt in der betrieblichen Praxis häufig zu Rechtsunsicherheiten. Während andere europäische Staaten bereits verbindliche Arbeitsverbote oder Arbeitszeitbeschränkungen bei extremer Hitze eingeführt haben, setzt das deutsche Recht weiterhin auf offene Generalklauseln und technische Regeln.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Weiterentwicklung des Arbeitsschutzrechts sinnvoll. Denkbar wären gesetzlich normierte Hitzeaktionspläne für größere Betriebe, verbindliche Temperaturgrenzwerte für bestimmte Tätigkeiten, besondere Schutzregelungen für Arbeiten im Freien sowie eine ausdrückliche Aufnahme klimabedingter Gesundheitsgefahren in das Arbeitsschutzgesetz. Angesichts der fortschreitenden klimatischen Veränderungen wird der Hitzeschutz künftig zu den zentralen Aufgaben des betrieblichen Gesundheitsschutzes gehören.

VII. Fazit

Der Schutz der Beschäftigten vor Hitzebelastungen gehört bereits heute zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers. Das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung sowie die ASR A3.5 stellen hierfür ein grundsätzlich geeignetes Instrumentarium bereit. Gleichwohl beruhen zahlreiche Anforderungen auf unbestimmten Rechtsbegriffen und technischen Standards, deren praktische Umsetzung erheblichen Interpretationsspielraum eröffnet. Mit der Zunahme klimabedingter Extremtemperaturen wird daher die Forderung nach klareren gesetzlichen Vorgaben lauter.

Fest steht jedoch schon jetzt: Hitzeschutz ist kein freiwilliges Gesundheitsmanagement, sondern Bestandteil des gesetzlichen Arbeitsschutzes.

Romy Lüdeking
Rechtsanwältin

dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
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