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Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung: persönliche Anforderungen müssen zur Tätigkeit passen
BAG, Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 AZR 194/25 (F))
Dürfen kirchliche Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft als Voraussetzung für eine Einstellung verlangen? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 AZR 194/25 (F)) erneut in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen einer konfessionslosen Bewerberin und einem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.
I. Sachverhalt
Der Beklagte hatte eine Teilzeitstelle als Referent bzw. Referentin ausgeschrieben. Zu den Aufgaben gehörten unter anderem die Erstellung eines Parallelberichts zur Umsetzung der UN-Antirassismus-Konvention, die Erarbeitung von Stellungnahmen und Fachbeiträgen sowie die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen.
Die Stellenausschreibung verlangte eine Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört, sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.
Eine konfessionslose Bewerberin meldete sich auf die Stelle, wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen. Nachdem sich bereits der Europäische Gerichtshof mit der Frage der Rechtmäßigkeit beschäftigt hatte (EuGH 17. April 2018 – C-414/16 -), hob das Bundesverfassungsgericht eine frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück (- 2 BvR 934/19 -). Nun hatte das BAG erneut zu entscheiden.
II. Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Bewerberin ab.
Zwar lag durch die geforderte Kirchenzugehörigkeit zunächst eine Benachteiligung wegen der Religion im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nahe.
Diese Benachteiligung war jedoch im konkreten Fall gerechtfertigt. Nach § 9 Abs. 1 AGG können Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen, wenn diese aufgrund des Sinngehalts der konkreten Tätigkeit eine gerechtfertigte Anforderung darstellt. Maßgeblich war nach Auffassung des BAG nicht allein, dass es sich um eine kirchliche Einrichtung handelte. Entscheidend waren vielmehr die konkreten Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle. Die Tätigkeit umfasste insbesondere die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber externen Stellen sowie die Mitwirkung an Fragen mit Bezug zum kirchlichen Auftrag. Für diese besondere Nähe zum Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft durfte der Arbeitgeber eine Kirchenzugehörigkeit verlangen.
III. Fazit
Die Entscheidung des BAG stellt klar: Kirchliche Arbeitgeber dürfen eine Religionszugehörigkeit nicht pauschal für jede Stelle verlangen. Entscheidend ist eine konkrete Betrachtung der Tätigkeit und ihrer Verbindung zum Religiösen.
Eine Kirchenzugehörigkeit kann jedoch eine zulässige berufliche Anforderung sein, wenn eine besondere Nähe zum kirchlichen Auftrag vorliegt, etwa bei repräsentativen Aufgaben mit unmittelbarem Bezug zum Ethos der Religionsgemeinschaft.
Dies entspricht zugleich einem allgemeinen Grundsatz des Arbeitsrechts: Auch nicht-kirchliche Arbeitgeber dürfen persönliche Eigenschaften oder Voraussetzungen nicht beliebig zur Einstellungsvoraussetzung machen. Entscheidend ist stets, ob eine Anforderung für die konkrete Tätigkeit erforderlich und gerechtfertigt ist. So können beispielsweise bestimmte Qualifikationen, Sprachkenntnisse oder körperliche Voraussetzungen zulässig sein, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeit tatsächlich benötigt werden. Eine Auswahl allein aufgrund persönlicher Merkmale ohne Bezug zur Tätigkeit kann dagegen eine unzulässige Benachteiligung darstellen.
Felix Kratz
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht I Partner
dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.
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