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Paukenschlag aus Erfurt: Sofortige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21

I. Einleitung

Mit seiner Entscheidung vom 13.09.2022 verpflichtet das Bundesarbeitsgericht (BAG) alle Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Dies gilt ab sofort, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Diese Entscheidung des BAG zur Zeiterfassung, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, kann durchaus als wegweisend bezeichnet werden. Bereits mit Urteil vom 14.05.2019 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass Arbeitgeber durch die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet werden müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzuführen. Der deutsche Gesetzgeber kam dem bislang jedoch nicht nach, sondern beließ es bei der derzeitige Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG, wonach lediglich die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden zu erfassen sind. Das Urteil des BAG schafft nun Fakten, an denen die Praxis nicht mehr vorbeikommt.

II. Sachverhalt

Ein Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und verhandelten zeitgleich über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Nachdem keine Einigung zustande kam, setzte das angerufene Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Die Arbeitgeberinnen rügten die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, woraufhin der Betriebsrat ein Beschlussverfahren einleitete und begehrte, feststellen zu lassen, dass ihm ein Initiativrecht in Bezug auf die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zustehe. Nachdem der Betriebsrat vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg hatte, wendeten sich die Arbeitgeberinnen im Rahmen der Revision an das Bundesarbeitsgericht.

III. Entscheidung

Mit Beschluss vom 13.09.2022 gab der Erste Senat des BAG der Revision der Arbeitgeberinnen statt. Das BAG verweist auf § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. Der Betriebsrat habe nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn es nicht bereits eine gesetzliche oder tarifliche Bestimmung gibt. Eine solche gesetzliche Regelung sieht das BAG in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Nach dieser Norm hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ergebe, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sei, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Demzufolge bestehe kein Raum mehr für ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems zur Zeiterfassung.

IV. Praxishinweise

Der Beschluss des BAG ist von hoher Praxisrelevanz. Dies zunächst für jeden Arbeitgeber, da das BAG – zumindest seiner Pressemitteilung nach – keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Größe des Unternehmens macht oder dahingehend, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft jeden Arbeitgeber, dies ab sofort.

Der Pressemitteilung des BAG nicht zu entnehmen ist, wie die Zeiterfassung konkret zu erfolgen hat. Auf Grundlage der EuGH Rechtsprechung hierzu wird man durchaus von gewissen Spielräumen für die Arbeitgeber ausgehen dürfen, solange das System der Zeiterfassung „objektiv, verlässlich und zugänglich“ ist. Auch dürfte weiterhin die Delegation der Aufzeichnungen auf die Mitarbeitenden möglich bleiben.

Für Betriebsräte relevant ist, dass nun eine höchstrichterliche Entscheidung zum Initiativrecht vorliegt und damit Klarheit in die Diskussion bringt, die bislang durch unterschiedliche Entscheidungen der Instanzengerichte geprägt war. Während das Initiativrecht ausscheidet, bestehen die sonstigen Beteiligungs- und Überwachungsrechte des Betriebsrates bei der Arbeitszeit(erfassung) jedoch fort und bleiben in der betrieblichen Praxis weiter bedeutsam.

Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers, den bereits seit der EuGH Entscheidung aus dem Jahr 2019 bestehenden Auftrag zur Schaffung klarer gesetzlicher Regelungen ernst zu nehmen und umzusetzen. Bis dahin müssen alle Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen, auch um etwaige Bußgelder nach § 25 ArbSchG zu vermeiden.

Felix Kratz

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lic. en Droit I Wirtschaftsmediator

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