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Home-Office ist kein milderes Mittel zur Änderungskündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2021 – 4 Sa 1243/20

I. Sachverhalt

Die Klägerin war eine Vertriebsassistentin bei der Beklagten am Standort Berlin. Nachdem die Beklagte ihre Vertriebsstandorte in ganz Deutschland schloss und beabsichtigte, die Vertriebstätigkeit des Unternehmens zukünftig am Hauptsitz in Wuppertal zu bündeln, wurde der Klägerin betriebsbedingt gekündigt. Gleichzeitig bot die Beklagte an, die Vertriebsassistentin könne fortan eine neue Stelle in Wuppertal antreten. Gegen die Kündigung wehrte sich die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Berlin und führte an, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Schließlich hätte die Beklagte als milderes Mittel im Vergleich zu einer Versetzung nach Wuppertal eine Stelle im Home-Office anbieten müssen – ihre geschuldete Tätigkeit sei dafür geeignet und andere Mitarbeiter erbrächten ihre Arbeitsleistung ebenfalls von zu Hause aus.

II. Entscheidungsgründe

Während die Vorinstanz der Rechtsauffassung der Klägerin folgte, wies das LAG die Klage ab. Bei der Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung, konnte das Gericht nicht feststellen, dass diese willkürlich getroffen worden sei. Vielmehr beruhe die Organisationsentscheidung der Beklagten auf sachlichen Gründen, die die genannten Umstrukturierungsmaßnahmen trügen. Vor diesem Hintergrund sei eine Tätigkeit im Home-Office kein milderes Mittel zur Änderungskündigung. Schließlich sei in der neuen Struktur für die klagende Vertriebsassistentin kein Heimarbeitsplatz vorgesehen. Die neue Struktur sähe vielmehr vor, alle Vertriebstätigkeiten zentral in Wuppertal anzusiedeln.

III. Praxishinweise

Rechtliche Fragen rund um das Thema „Home-Office“ beschäftigen die Arbeitsgerichtsbarkeit seit Beginn der Corona-Krise in besonderem Maße. Mit seiner Entscheidung hat das LAG Berlin-Brandenburg die durch das erstinstanzliche Urteil des ArbG Berlin entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt. Es ist somit klargestellt, dass Arbeitnehmern in Restrukturierungsfällen gerade keine Tätigkeit im Home-Office vorrangig als „milderes Mittel“ zur örtlichen Versetzung angeboten werden muss. Mit seiner jüngsten Rechtsprechung stärkte das LAG die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber und stellte klar, dass diese auch weiterhin, unternehmerische Entscheidungen zur Struktur ihrer Unternehmen weitgehend frei treffen können. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Theresa Bayer
Rechtsanwältin

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