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Wissenswertes zur Inflationsausgleichsprämie

Mit dem sog. dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung eine zusätzliche Entlastungsmöglichkeit der Bürger in Form einer von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben befreiten Zulage beschlossen. Diese Inflationsausgleichsprämie darf rückwirkend zum 01.10.2022 und auf Grundlage des am 25.10.2022 verkündeten Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz gezahlt werden.

I. Die Inflationsausgleichsprämie

Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigten) steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag von bis zu 3.000 EUR (Höchstbetrag) zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31.12.2024. Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet und kann als steuerlicher Freibetrag auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Allerdings sieht § 3 Nr. 11 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz keine Pflicht der Unternehmen vor, eine solche Prämie zu zahlen – es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Beschäftigte haben somit keinen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.

II. Verbot der Umgehung

Als steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderzahlung bietet die Inflationsausgleichsprämie in finanzieller Sicht deutliche Vorteile gegenüber anderen Gratifikationen, wie etwa der Zahlung von Weihnachtsgeld oder Boni. Nach dem Wortlaut der Gesetzes (vgl. § 3 Nr. 11 c EStG) und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu, ist die Inflationsausgleichsprämie, soweit diese denn gewährt wird, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zu zahlen. Dies bedeutet einerseits, dass das Unternehmen bei der Gewährung deutlich zu machen hat, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, andererseits dürfen andere den Beschäftigten zustehende Gratifikationen, die der Einkommensbesteuerung bzw. Sozialabgaben unterliegen, nicht durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Hat ein Beschäftigter beispielsweise einen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld, darf das Unternehmen diese Zahlung nicht durch die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ersetzen, selbst wenn letztgenannte Prämie höher ausfiele und diese nicht der Besteuerung oder einer Abgabenpflicht unterworfen wäre.

III. Fazit

Die Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine gute Möglichkeit, mit zeitlicher Flexibilität bis zu maximal 3.000,00 € steuer- und abgabenbegünstigt auszuzahlen, sollte es die wirtschaftliche Situation erlauben. Auf diese Weise kann die Attraktivität eines Arbeitsplatzes erhöht werden, was für viele Unternehmen bei dem derzeitigen Fachkräftemangel ein „Verkaufsargument“ sein kann. Überdies können steuer- und sozialabgabenbefreite Zahlungen Beschäftigten mit geringem Einkommen bei der derzeitigen Steigerung der Lebenshaltungskosten finanziell helfen. Es ist für Unternehmen grds. denkbar, dass sie Zahlungen an Stichtage knüpfen, die Höhe nach dem Umfang des Beschäftigungsverhältnisses oder anderen Faktoren ausrichten oder Rückzahlungsklauseln vereinbaren. Entscheidend sind hier die konkrete Ausgestaltung sowie sachliche Gründe, die im jeweiligen Fall zu überprüfen wären. Immer ist jedoch darauf zu achten, diese freiwilligen Zahlungen nicht an die Stelle einer verpflichtenden Zahlung (z. B. vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld o.Ä.) zu setzen, damit Steuer- und Abgabenverkürzung zu betreiben und sich so dem Risiko einer strafrechtliche Verfolgung (vgl. u.a. §§ 266 a Abs. 1 StGB) auszusetzen.

Felix Kratz
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lic. en Droit I Wirtschaftsmediator

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