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Illoyales Verhalten kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

BAG – Urteil vom 1. Juni 2017  – 6 AZR 720/15 (Pressemitteilung Nr. 24/17)

Der intrigante Versuch einer angestellten Geschäftsführerin, den Vorstand ihres Arbeitgebers abwählen zu lassen, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Durch ein derartiges Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.

Sachverhalt
Die Klägerin war angestellte Geschäftsführerin eines Vereins, dessen Zweck die Förderung der Unfallverhütung ist. Mit dem Vereinsvorstand (Präsidenten) kam es zu Streitigkeiten wegen dessen Reisekostenabrechnungen und wegen von der Klägerin nach ihrer Meinung abgeleisteter Überstunden. Die Klägerin rief daraufhin die Vereinsmitglieder dazu auf, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um die Abwahl des Präsidenten zu fordern. Dieses Verhalten nahm der Verein zum Anlass, das mit der Klägerin bestehende Anstellungsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen.

Entscheidungsgründe
Das BAG bejahte das für die außerordentliche fristlose Kündigung erforderliche Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Diesen sah es in dem zielgerichteten Versuch der Geschäftsführerin, auf intrigante Weise die Abwahl des Präsidenten zu erreichen. Durch ein solch illoyales Verhalten werde die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.
Das BAG konnte jedoch nicht abschließend beurteilen, ob – wie erforderlich – die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Insoweit wird nun das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob eine Anhörung der Klägerin zu dem kündigungsrelevanten Sachverhalt den Fristbeginn gehemmt hat.

Praxishinweis
Arbeitgeber können aus diesem Urteil auch für „einfache“ Arbeitnehmer den Rückschluss ziehen, dass illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Für Arbeitnehmer zeigt sich einmal mehr die Relevanz des althergebrachten Grundsatzes: Beiße nie die Hand, die dich füttert!

Sandra Weitl LL.M.Eur.
Rechtsanwältin