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Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

LAG München, Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit von seinem Wohnort aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Sachverhalt

Die Kläger war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung im Wege des Homeoffices von seinem Wohnort aus. Mit Weisung vom 24.02.2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger an, dass der Kläger die Tätigkeit als Grafiker wieder im Büro in München zu erbringen habe. Gegen diese Weisung ging der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, da er seine Arbeitsleistung weiterhin im Wege des Homeoffices erbringen wollte.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV a. F. Auch aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers.

Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Klägers festgelegt.

Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO a. F. bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.

Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit und Praxishinweise

Dem Urteil des LAG München ist zuzustimmen. Das Direktionsrecht des Arbeitsgebers derart einzuschränken, dass die Gewährung von Homeoffice im Rahmen der Bekämpfung der Pandemie quasi mit einer dauerhaften Gewährung von Homeoffice gleichzusetzen ist, würde zu weit gehen. Allerdings ist dies eine Einzelfallentscheidung und kein Freifahrtsschein für Arbeitgeber. Bei nur leicht veränderter Sachverhaltskonstellation bzw. anderem Vortrag seitens des Arbeitnehmers ist mangels gefestigter Rechtsprechung eine gegenteilige Entscheidung nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher im Vorfeld klare Regelungen treffen, um derartige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Alexandra Staudacher

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht.

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